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Heft 12/2018 – Ab Seite 479

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SchuldR AT – § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1
AGB über eine Bearbeitungsprovision in Unternehmerdarlehen
BGH (Urteil vom 16.10.2018 – XI ZR 593/16)

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Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über eine „Bearbeitungsprovision“ in einem Darlehensvertrag unterliegt als sog. Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB und ist gemäß § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies gilt sowohl für Verbraucher – als auch bei Unternehmerdarlehen.
(Leitsatz des Bearbeiters)