Eine elektronische Sicherungsspinne ist nur eine Schutzvorrichtung im Sinne von § 243 StGB, wenn sie die Wegnahme tatsächlich erschwert und nicht nur eine mögliche Rückerlangung durch den früheren Gewahrsamsinhaber erleichtert.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2018, Strafrecht, Heft 12/2018
Heft 12/2018 – Ab Seite 490
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 25, 123, 242, 243, 244, 303 StGB
Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung gegen eine Wegnahme
BGH (Urteil vom 26.06.2018 – 1 StR 79/18)
incl. 19% VAT