1. Art. 9 Abs. 1 GG schützt die Gründung und den Bestand von Vereinigungen. Als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie setzt Art. 9 Abs. 2 GG der Vereinigungsfreiheit eine Schranke.
2. Jeder Eingriff in die Vereinigungsfreiheit ist an die Verhältnismäßigkeit gebunden. Ist der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG festgestellt, muss eine Vereinigung verboten werden; stehen aber Maßnahmen zur Verfügung, um die in Art. 9 Abs. 2 GG benannten Rechtsgüter gleich wirksam zu schützen, gehen sie als mildere Mittel vor.
3. Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist eng auszulegen.
4. Soweit ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG auf grundrechtlich geschützte Handlungen gestützt wird oder sonstige Grundrechte beeinträchtigt, müssen diese Grundrechte im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 9 Abs. 1 GG beachtet werden. Ein Vereinigungsverbot darf nicht untersagen, was die Freiheitsrechte sonst erlauben, und sich nicht einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen richten.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2019, Öffentliches Recht, Entscheidung des Monats, Heft 02/2019
Heft 02/2019 – Ab Seite 75
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 9 Abs. 1, 2 GG, § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote
BVerfG (Beschluss vom 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12)
incl. 19% VAT