Heft 03/2019 – Ab Seite 94

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SchuldR BT / ZPO – §§ 535 Abs. 1 S.2, 536 Abs. 1, 536a Abs. 2 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO
„Wärmebrücken“ als Sachmangel einer Mietwohnung?
BGH (Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17)

1. WärmebrĂĽcken in den AuĂźenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb – bei unzureichender LĂĽftung und Heizung – bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht…
2. Welche Beheizung und LĂĽftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter BerĂĽcksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden…
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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