Das Verbringen von leicht transportabler Ware in eigene bei sich geführte Transporttaschen oder Rucksäcke stellt auch innerhalb von Selbstbedienungsläden einen Gewahrsamswechsel dar, so dass bereits mit diesem Verhalten ein Diebstahl vollendet ist.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2019, Strafrecht, Heft 05/2019
Heft 05/2019 – Ab Seite 198
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 123, 242, 243 StGB
Wegnahmevollendung bei Verbringen von Waren in eigene Transporttaschen
BGH (Urteil vom 06.03.2019 – 5 StR 593/18)
incl. 19% VAT