Heft 06/2019 – Ab Seite 232

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StraßenverkehrsR – § 7 Abs. 1 StVG
Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz zu einem 1 ½ Tage später ausgelösten Werkstattbrand?
BGH (Urteil vom 07.03.2019 – VI ZR 236/18)

1. Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort- und nachwirkte.
2. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird durch einen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten in der Regel nicht unterbrochen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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