Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck kommt, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Zivilrecht, Jahrgang 2019, Heft 09/2019
Heft 09/2019 – Ab Seite 357
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ErbR – §§ 2247, 2267 BGB
Auslegung der Einsetzung von Schlusserben „für den Fall des gleichzeitigen Ablebens“
BGH (Beschluss vom 19.06.2019 – IV ZB 30/18)
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