Heft 11/2019 – Ab Seite 427

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SchuldR AT / BT – §§ 241 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1, 823, 831 BGB
Schutzpflichten von Wohnheimen für Menschen mit geistiger Behinderung
BGH (Urteil vom 22.08.2019 – III ZR 113/18)

1. Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer – jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen – Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren.
2. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils BGHZ 163, 53).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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