1. Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag iSv § 549 Abs. 1 BGB (Fortführung von BGHZ 94, 11 = NJW 1985, 1772).
2. Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2020, Heft 01/2020
Heft 01/2020 – Ab Seite 13
1,99 €
SchuldR AT / BT – §§ 307, 535, 549, 578 Abs. 2, 3 BGB, Art. 229 § 49 Abs. 3 EGBGB
Anwendung von Wohnraummietrecht auf eine von der Stadt angemietete Flüchtlingsunterkunft?
BGH (Urteil vom 23.1o.2019 – XII ZR 125/18)
incl. 19% VAT