Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt (im Anschluss an Senatsurteile vom 2. Juli 2014 – VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 14 und vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 21).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2020, Heft 02/2020
Heft 02/2020 – Ab Seite 43
1,99 €
BGB AT – §§ 133, 157 BGB; § 2 Abs. 2 StromGVV
Adressat der in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des Versorgungsunternehmens
BGH (Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 165/18)
incl. 19% VAT