Für die Maßnahmen von verdeckten Ermittlern gelten nach § 110c Satz 3 StPO auch die in § 136a StPO geregelten Verbote.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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Strafprozessrecht – §§ 110a, 110c, 136a StPO; Art. 20 GG
Beweisverwertungsverbote beim Einsatz verdeckter Ermittler
OLG Jena (Beschluss vom 31.07.2019 – 1 Ws 242/19)
Für die Maßnahmen von verdeckten Ermittlern gelten nach § 110c Satz 3 StPO auch die in § 136a StPO geregelten Verbote.
(Leitsatz des Bearbeiters)