Heft 08/2020 – Ab Seite 295

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AllgZivilR – §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, 21 Abs. 2 S. 1, 3 AGG; Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG
Zum zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot aus Gründen des Alters
BGH (Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 401/18)

1. Zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG) – hier wegen des Alters – kann sich ein Unternehmer auch im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf seine Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen und somit wirtschaftliche Ziele anführen.
2. Die wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auf der anderen Seite sind in einen angemessenen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit dem Benachteiligten die Ungleichbehandlung zumutbar und inwieweit er auf die Leistung – hier einen Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel – angewiesen ist.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
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