1. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgu?ter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgu?ter droht.
2. Eine Entfernung von Wahlplakaten ist zulässig, wenn durch sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen wird, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten, und wenn dieser Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschu?tzten Rechtsguts vorliegt, wobei die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes wegen des präventiven Charakters des Polizeirechts genügt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 11/2021 – Ab Seite 459
1,99 €
Verwaltungsrecht – § 12 Abs. 1 SächsPBG; Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG
„Hängt die Grünen“
Sächsisches OVG (Beschluss vom 21.09.2021 – 6 B 360/21)
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