1. Ob ein Bestandteil (hier: Modul einer Freiland-Photovoltaikanlage) im Sinne des § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 231/10, BGHZ 191, 285).
2. Nachfolgende Wertveränderungen sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nicht auf Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf – ggf. auch unvorhersehbare – Marktentwicklungen oder sonstige gewandelte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
3. Gebäude i.S.v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte.
4. Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar.
5. § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 12/2021 – Ab Seite 463
2,99 €
BGB AT / SachenR – §§ 93, 94, 95, 946, 947 BGB
Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen einer Photovoltaikanlage
BGH (Urteil vom 22.10.2021 – V ZR 69/20
BGH (Urteil vom 22.10.2021 – V ZR 225/19)
BGH (Urteil vom 22.10.2021 – V ZR 8/20)
Weitere Hefte
Ähnliche Produkte
-
Heft 03/2013
Heft 03/2013 – Ab Seite 102
1,99 €SchuldRBT / BGB AT – §§ 652 Abs. 1, 654, 141 BGB
Zur Frage des eindeutigen Provisionsverlangens eines gewerblichen Immobilienmaklers
OLG Hamm (Urteil vom 21.06.2012 – I-18 U 17/12) -
Heft 03/2013
Heft 03/2013 – Ab Seite 092
1,99 €SchuldR AT / BT – §§ 269, 275, 323, 326, 434, 437, 440 BGB
Zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB bei „wirtschaftlicher Unmöglichkeit“
BGH (Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12) -
Heft 02/2013
Heft 02/2013 – Ab Seite 047
1,99 €SchadErsR – §§ 249, 250 BGB
Zum Inhalt des Anspruches auf Naturalrestitution und zum Verhältnis von § 249 und § 250 BGB
BGH (Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 334/11) -
Heft 01/2013
Heft 01/2013 – Ab Seite 007
1,99 €SchuldR BT – § 439 BGB
Zur Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs außerhalb von Verbrauchsgüterkaufverträgen (Abgrenzung zum „Fliesenfall“)
BGH (Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11)