Heft 03/2022 – Ab Seite 122

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Verwaltungsrecht – § 55 Abs. 2 VwVG NRW; §§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 59, 62 VwVG NRW; § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F.
Räumung im Hambacher Forst rechtswidrig
VG Köln (Urteil vom 08.09.2021 – 23 K 7046/18)

1. Analog § 18 Abs. 2 VwVG sind im Sofortvollzug auch die Rechtsbehelfe statthaft, die gegen einen Verwaltungsakt zulässig wären, folglich eine Anfechtungsklage auch gegen Realakte statthaft.
2. Durch den in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verwandten Begriff ‚hinreichend bestimmt‘ wird klargestellt, dass eine Bestimmbarkeit des Regelungsgehalts der Verfügung genügt.
3. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt unter anderem dann vor, wenn nicht alle für die Ermessensentscheidung erheblichen tatsächlichen Umstände ermittelt werden.
4. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht aus § 24 VwVfG NRW sowie die bewusste Berücksichtigung unsachlicher Motive begründen nicht nur einen formellen Fehler, sondern schlagen unmittelbar auf die Ermessensausübung durch.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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