Da die Reichweite der den Verkäufer im Nachlieferungsfall treffenden Beschaffungspflicht durch interessengerechte Auslegung der zum Abschluss des Kaufvertrags führenden Parteierklärungen zu ermitteln ist, kommt es auf erst nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eintretende und nicht vorhersehbare Umstände – hier: einen erklärten Verjährungsverzicht – für die Bestimmung der den Verkäufer im Falle eines Nachlieferungsbegehrens treffenden Beschaffungspflicht nicht an.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Menü


