1. Die Veröffentlichung von Spekulationen über eine Liebesbeziehung kann in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen. Betroffen ist in einem solchen Fall das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, dass jedermann einen autonomen Beriech der eigenen Lebensgestaltung zusteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann.
2. Ungeachtet der Wahrheit der Spekulation ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2022, Heft 10/2022
Heft 10/2022 – Ab Seite 395
1,99 €
SchuldR BT – §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 10 Abs. 1 EMRK
Zulässigkeit einer Berichterstattung, die über eine Liebesbeziehung spekuliert
BGH (Urteil vom 02.08.2022 – VI ZR 26/21)
incl. 19% VAT