1. Es muss ein finaler Zusammenhang beim Raub zwischen dem Einsatz der Nötigungsmittel und der Wegnahme bestehen. Dieser liegt nicht vor, wenn der Täter erst nach dem Einsatz der Nötigungsmittel sich entschließt, die Sache wegzunehmen.
2. Werden Schlüssel weggenommen, nur um eine Tür zu öffnen oder sie als Druckmittel für die Herausgabe einer anderen Sache zu verwenden, liegt keine Zueignungsabsicht vor.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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