1. Staatliche Maßnahmen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, lassen sich im Haftvollzug nicht immer vermeiden. Sie sind aber von besonderem Gewicht. Der Gefangene hat insoweit einen Anspruch auf besondere Rücksichtnahme.
2. Der die Intimsphäre berührende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei beaufsichtigten, mit Entkleidung verbundenen Urinkontrollen wiegt in der Regel deutlich schwerer als der mit einer (einverständlichen) Punktion der Fingerbeere verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Gefangenen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 01/2023 – Ab Seite 033
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Verfassungsrecht – Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; § 65 StVollzG NRW
Verletzung der Intimsphäre eines Strafgefangenen bei „freier Sicht“ auf sein Genital
BVerfG (Beschluss vom 22.07.2022 – 2 BvR 1630/21) – im Heft ab Seite 33
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