1. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (…). Dabei ist ‚Analogie‘ nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die – tatbestandsausweitend – über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (…).
2. Entscheidend für die Bestimmung der Strafhöhe an dem Maßstab der individuellen Schuld ist das eigenverantwortliche Handeln des Täters und die auf die individuelle Schuld des Täters gestützte Strafe, die sich grundsätzlich eines Vergleichs mit gegen andere Personen oder in anderem Zusammenhang verhängten Strafen entzieht.
(Leitsätze des Gerichts)
Heft 03/2023 – Ab Seite 117
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Verfassungsrecht – Art. 103 Abs. 2 GG
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des „Ku’damm-Raser-Falls“
BVerfG (Beschluss vom 07.12.2022 – 2 BvR 1404/20) – im Heft ab Seite 117
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