1. Der Vorstand einer Genossenschaftsbank
hat eine Vermögensbetreuungspflicht
im Sinne von § 266 StGB inne.
2. Diese Vermögensbetreuungspflicht ist
derart umfassend, dass auch ein vermögensschädigendes
Verhalten eine Verletzung
dieser Pflicht darstellt, welches auch
durch einen Dritten hätte erfolgen können.
(Leitsätze des Bearbeiters)