Die im Falle des Verbunds eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung
„3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen
Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt:
[…]
– gegen die […] [Verkäuferin] gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Verkäuferin]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.”
unterliegt nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, §§ 134, 361 Abs. 2 S. 1, § 358 Abs. 4 S. 5 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)