Heft 09/2023 – Ab Seite 337

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SchuldR AT – §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 134, 361 Abs. 2 S. 1, § 358 Abs. 4 S. 5 BGB
Abtretungsklausel bei verbundenen Verträgen
BGH (Urteil vom 24.04.2023 – VIa ZR 1517/22)

Die im Falle des Verbunds eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung

„3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese  Abtretung annimmt:

[…]

– gegen die […] [Verkäuferin] gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Verkäuferin]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.”

unterliegt nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, §§ 134, 361 Abs. 2 S. 1, § 358 Abs. 4 S. 5 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132).

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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