Heft 11/2023 – Ab Seite 459

1,99 

SKU 112023-459 Kategorien , ,

Verwaltungsrecht – Art. 21 GG; § 5 Abs. 1 S. 1 PartG
Zuverfügungstellung eines Bürgerhauses zur Durchführung des Landesparteitages der AfD
VG Schleswig (Beschluss vom 11.08.2023 – 6 B 12/23)

1. Einer politischen Partei darf die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung wegen zu erwartender Ausschreitungen politischer Gegner und zu befürchtender erheblicher Beschädigungen der Einrichtung nur im Ausnahmefall – etwa bei ernster Gefahr und der Unmöglichkeit, Schäden auf andere Weise abzuwehren – verweigert werden.

2. Nutzungsmöglichkeiten öffentlicher Einrichtungen können demnach einer Partei als Veranstalter nicht schon als sogenanntem „Zweckveranlasser“ versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine rechtlich unbedenkliche Veranstaltung Gefahren nach sich zieht, die durch Dritte hervorgerufen werden und es möglich ist, den rechtswidrig hervorgerufenen Gefahren zu begegnen, anstelle das rechtmäßige Handeln der Partei zu unterbinden.

3. Es ist dabei zu beachten, dass aufgrund der erheblichen verfassungsrechtlichen Relevanz der Veranstaltung und der Bedeutung für den demokratischen Meinungsbildungsprozess hohe Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und hinsichtlich der gefährdeten Rechtsgüter zu stellen sind. Der Ausschluss parteipolitischer Veranstaltungen von der Nutzung gemeindlicher Einrichtungen darf nur das äußerste Mittel zur Gefahrenabwehr sein.

(Leitsätze des Bearbeiters)

Weitere Hefte