1. Es ist von einer – für den erpresserischen Menschenraubes erforderlichen – ausreichenden Stabilisierung der Bemächtigungslage stets auszugehen, wenn neben dem Genötigten auch zugleich weitere Personen unter die Bemächtigungssituation fallen.
2. Sofern man von einem Spezialitätsverhältnis von Raub und räuberischer Erpressung ausgeht, ist die für den erpresserischen Menschenraub erforderliche Erpressungsabsicht in einem verwirklichten Raub enthalten.
(Leitsätze des Bearbeiters)