Ein sog. „Sportwettenbetrug“ ist grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des Wettvertrages vollendet. Der Vermögensschaden ergibt sich dabei aus der aufgrund der Manipulation negativen Differenz der Werte der bedingten Ansprüche auf Auszahlung des Wettgewinns des Wettenden und des Behaltendürfens des Wetteinsatzes des Wettanbieters.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2013, Strafrecht, Heft 05/2013
Heft 05/2013 – Ab Seite 197
1,99 €
Vermögensdelikte / Strafprozessrecht – §§ 263 StGB; 136 a StPO
Schadensfeststellung bei einem Sportwettenbetrug
BGH (Urteil vom 20.12.2012 – 4 StR 55/12)
incl. 19% VAT