Heft 07/2013 – Ab Seite 262

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SchuldR BT/IPR – §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; Art. 1, 2 GG; § 32 ZPO, Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB
Zulässigkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergänzungsvorschläge bei „Google“
BGH (Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 269/12)

1. Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeits-rechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
2. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
3. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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