Täuscht der Empfänger einer Sachleistung bei einem Eingehungsbetrug über seine Zahlungsbereitschaft, bedarf es für die Bemessung des Schadens regelmäßig keiner von dem ohne Wissens- und Willensmängel vereinbarten Preis abweichenden Bestimmung des Werts der Gegenleistung.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2013, Strafrecht, Heft 08/2013
Heft 08/2013 – Ab Seite 323
1,99 €
Vermögensdelikte – § 263 StGB
Schadensbestimmung beim Eingehungsbetrug
BGH (Urteil vom 20.03.2013 – 5 StR 344/12)
incl. 19% VAT