1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
3. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2013, Zivilrecht, Entscheidung des Monats, Heft 10/2013
Heft 10/2013 – Ab Seite 383
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BGB AT – §§ 134 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Gewährleistungsansprüche bei Schwarzarbeit? (Änderung der Rechtsprechung)
BGH (Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13)
incl. 19% VAT