Der Annahme des Verhinderns oder Erschwerens des Löschens des Brandes nach § 306 b Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt das Überschreiten einer gewissen Erheblichkeitsschwelle voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn trotz des Täterverhaltens, der Brand schnell gelöscht werden konnte.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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