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Heft 02/2014 – Ab Seite 052

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SchuldR BT – § 438 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB
Zur Abgrenzung von § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) und Nr. 3 BGB
BGH (Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12)

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Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)