Eine bewegliche Sache kommt dem mitbesitzenden Eigentümer nicht im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhanden, wenn er selbst den unmittelbaren Besitz ohne Willen des eigentumslosen Mitbesitzers freiwillig aufgibt.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Entscheidung des Monats, Heft 03/2014
Heft 03/2014 – Ab Seite 098
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SachenR – § 935 BGB
Zum Abhandenkommen gemäß § 935 Abs. 1 BGB im Falle des Verlustes eigentumslosen Mitbesitzes
BGH (Urteil vom 13.12.2013 – V ZR 58/13)
incl. 19% VAT