Heft 05/2014 – Ab Seite 169

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AT / SchuldR AT / BT – §§ 157, 281, 535 BGB
Ergänzende Vertragsauslegung einer Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Absicht des Vermieters zu Umbaumaßnahmen
BGH (Urteil vom 12.02.2014 – XII ZR 76/13)

Allein die Absicht des Vermieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen, genügt nicht, um im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der vertraglichen Verpflichtung des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen und Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, einen Ausgleichsanspruch in Geld treten zu lassen. Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 151, 53 = NJW 2002, 2383).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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