§ 45 Abs. 1 S.3 GKG findet keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen (hier: voneinander abgrenzbare Teile der Gesamtvergütung des Leasinggebers aus dem Leasingverhältnis) betreffen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Heft 05/2014
Heft 05/2014 – Ab Seite 190
1,99 €
ZPO / SchuldR BT – § 45 Abs. 1 S.3 GKG, § 535 BGB
Ermittlung des Gebührenstreitwerts nach § 45 Abs. 1 S.3 GKG bei sich ausschließenden Ansprüchen?
BGH (Urteil vom 11.03.2014 – VIII ZR 261/12)
incl. 19% VAT