Heft 07/2014 – Ab Seite 265

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SchuldR AT / BT – §§ 280, 437, 439, 441 BGB, Art. 3 und 8 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten als „Kosten“ der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 BGB
BGH (Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13)

1. § 439 Abs. 2 BGB erfasst verschuldens-unabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
2. Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die „zum Zwecke der Nacherfüllung“ aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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