Sieht sich eine Bank dem Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers aus einem nichtigen Darlehensvertrag ausgesetzt und besteht zugleich ein Bereicherungsanspruch der Bank gegen einen Dritten als Zahlungsempfänger der Darlehensvaluta, ist der Bank die Erhebung einer auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Klage gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst dann zumutbar, wenn ihre Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Darlehensnehmer feststeht (Fortführung von BGHZ 122, 317 ff.).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2015, Heft 04/2015
Heft 04/2015 – Ab Seite 130
1,99 €
BGB AT / BereicherungsR – §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB
Zum Verjährungsbeginn bei einem Bereicherungsanspruch
BGH (Urteil vom 13.01.2015 – XI ZR 303/12)
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