1. Für das unmittelbare Ansetzen beim Versuch ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin – aus Sicht der Täters – das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen.
2. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg nicht ohne erhebliche zeitliche Zäsur mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln herbeiführen kann.
(Leitsätze des Bearbeiters)