Heft 01/2024 – Ab Seite 31

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Strafprozessrecht – § 158 StPO; §§ 77 ff, 194 StGB
Schriftliche Strafantragsstellung ohne Unterschrift
BGH (Beschluss vom 23.08.2023 – 2 StR 176/23)

1. Eine schriftliche Strafantragsstellung sollte grundsätzlich eine Unterschrift umfassen.

2. Auch ohne Unterschrift kann der Strafantrag der Schriftform des § 158 Abs. 2 StPO genügen, wenn in ausreichendem Maße der Strafverfolgungswillen zum Ausdruck kommt und die Identität des Antragsstellers erkennbar ist.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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