Die in einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer “zum Ersatz des entsprechenden Schadens” verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht “in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher” zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen – der regelmäßigen Verjährung unterliegenden – leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen – der kurzen Verjährung unterworfenen – Schadensersatzanspruch aufzufassen (im Anschluss an BGH NJW-RR 2000, 1303 unter [II] 2 c; NJW-RR 2011, 1625 Rn. 15).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)