1. Der lebensgefährdende Einsatz eines Messers kann durch Notwehr gerechtfertigt sein.
2. Grundsätzlich muss der Einsatz eines Messers vorher angedroht und, wenn dies nicht ausreichend ist, der Versuch unternommen werden, auf nicht so sensible Körperregionen einzustechen. Allerdings stehen diese Einschränkungen unter dem Vorbehalt, dass beide Einsatz-formen eine so hohe Erfolgswahrscheinlichkeit zur Abwehr des Angriffs haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags zugemutet werden kann.
3. An die vom Angegriffenen zu treffende Entscheidung für oder gegen eine Androhung oder eines weniger gefährdenden Einsatzes dürfen in der zumeist bereits zugespitzten konkreten Situation keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
(Leitsätze des Bearbeiters)