Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 30 Abs. 1 NKomVG ist in den Fällen, in denen die Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, dass die Kommune in der Lage ist, die öffentliche Zweckbindung der Einrichtung gegenüber der Betreiberin durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)