Heft 02/2013 – Ab Seite 082

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Kommunalrecht – § 30 Abs. 1 NKomVG
Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung
OVG Lüneburg (Beschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12)

Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 30 Abs. 1 NKomVG ist in den Fällen, in denen die Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, dass die Kommune in der Lage ist, die öffentliche Zweckbindung der Einrichtung gegenüber der Betreiberin durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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