1. Das bloße Ausnutzen eines Automatendefekts stellt mangels Täuschungsäquivalenz keine strafbare Handlung dar.
2. Gleichfalls fehlt es an einem entgegenstehenden schützenswerten Willen des Automatenbetreibers (im Anschluss an BGHSt 40, 331ff. = NJW 1995, 669), wenn bloße technische Unzulänglichkeiten ausgenutzt werden, die dem Automatenhersteller bekannt sind.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Jahrgang 2016, Strafrecht, Heft 02/2016
Heft 02/2016 – Ab Seite 72
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Vermögensdelikte – §§ 25, 246, 263, 263 a, 265 a StGB
Systematisches Leerspielen von Geldspielautomaten
KG (Urteil vom 08.12.2014 – (3) 161 Ss 216/13 (160/13))
incl. 19% VAT