Heft 02/2023 – Ab Seite 48

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SchuldR AT – §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB; §§ 1, 6 BSpKG
Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen
BGH (Urteil vom 15.11.2022 – VI ZR 551/21) – im Heft ab Seite 48

1. Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel „Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“ unterliegt als sog. Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle.
(Leitsatz des Bearbeiters)
2. Die Klausel ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Mai 2017 – XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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