Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Fernsperrung der Auflademöglichkeit erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als Verbraucher unwirksam, wenn dieser die Weiterbenutzung der Batterie und seines – gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten – E-Fahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung erreichen kann.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2023, Heft 02/2023
Heft 02/2023 – Ab Seite 54
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SchuldR AT / SachenR – §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 858 Abs. 1, 862, 866 BGB; §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UKlaG; Art. 18 Brüssel Ia-VO; Art. 6 Rom I-VO
Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter
BGH (Urteil vom 26.10.2022 – XII ZR 89/21) – im Heft ab Seite 54
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