Der religiös begründete Wunsch einer Autofahrerin, während des Führens eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklasse B einen Niqab zu tragen, begründet keinen Anspruch auf eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bestehenden Verbot der Verhüllung.
(Leitsatz des Bearbeiters)