Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2026, Heft 02/2026
Heft 02/2026 – Ab Seite 62
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SachenR – §§ 858 Abs. 1, 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB
Der nächste „Parkplatzfall“: Überschreiten der Höchstparkdauer als verbotene Eigenmacht
BGH (Urteil vom 19.12.2025 – V ZR 44/25)
incl. 19% VAT
