Heft 03/2013 – Ab Seite 102

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SchuldRBT / BGB AT – §§ 652 Abs. 1, 654, 141 BGB
Zur Frage des eindeutigen Provisionsverlangens eines gewerblichen Immobilienmaklers
OLG Hamm (Urteil vom 21.06.2012 – I-18 U 17/12)

1. Ein ausdrückliches Provisionsverlangen eines Maklers kann auch in einer Zeitungsanzeige oder einem Internetinserat enthalten sein, sofern der Hinweis so gestaltet und geeignet ist, dem durchschnittlichen Interessenten die entstehende Provisionspflicht unzweideutig vor Augen zu führen.
2. Die im Internet-Portal „Immobilien-Scout24“ veröffentlichte Anzeige mit der Angabe „Provision 3,57 %“ direkt unter der Angabe der Vermarktungsart (Kauf) und des Kaufpreises drückt ein solches eindeutiges Provisionsverlangen gegenüber dem Kaufinteressenten aus.
(Leitsätze des Bearbeiters)
3. Auch nach Anfechtung eines Kaufvertrags kann dem Makler nach erfolgter Bestätigung des Hauptvertrags gem. § 141 BGB ein Maklerlohnanspruch auf Grund seiner früheren Nachweistätigkeit zustehen.
(Leitsatz des Gerichts)

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