Heft 03/2015 – Ab Seite 105

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ZwangsvollstrR – §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 371 BGB
Prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO bei Unwirksamkeit notarieller Unterwerfungserklärung?
BGH (Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 82/13)

1. Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unvereinbar.
2. Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden.
3. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung kann analog § 371 BGB auch verlangt werden, wenn die Unterwerfungserklärung unwirksam und die Zwangsvollstreckung deshalb insgesamt endgültig unzulässig ist.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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