Heft 03/2015 – Ab Seite 96

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SchuldR BT – §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art.1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1, Art. 10 EMRK
Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichterstattung
BGH (Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13)

Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der der Sozialsphäre zuzurechnen ist, ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der an-deren Seite überwiegt.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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