1. Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begehrt derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.
2. Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.
3. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 29.09.2012 – V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 13).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 03/2016 – Ab Seite 104
1,99 €
SachenR / ZPO – §§ 858 Abs. 1, 862 BGB; §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 890 Abs. 2 ZPO
Unterlassungsanspruch des Parkplatzbetreibers gegen den Fahrzeughalter bei Parken ohne gültigen Parkschein
BGH (Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14)
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