1. Ein Grundeigentümer muss Beeinträchtigungen, die eine Straße und ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslösen, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die Nutzung eine Rechtsgrundlage gegeben ist.
2. Fehlt eine solche Rechtsgrundlage, etwa weil der zugrundeliegende Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde, kann der Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs die Einstellung des öffentlichen Straßenverkehrs verlangen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2018, Öffentliches Recht, Heft 03/2018
Heft 03/2018 – Ab Seite 123
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Allgemeines Verwaltungsrecht – Art. 14 Abs. 1 S. 1 iVm. S. 2 GG
Folgenbeseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung durch Straße ohne Rechtsgrundlage
VG Oldenburg (Urteil vom 22.11.2017 – 5 A 2233/16)
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